Art. 7 WPVersWerkS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- WPVersWerkS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71270030000000
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Düsseldorf, den 11. Juli 1997
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz S c h e u ß e r
Hannover, den 23. Februar 1998
Für das Land Niedersachsen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Dr. Peter F i s c h e r