Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II JuBedZustAV - Zustellungen an Gefangene

Bibliographie

Titel
Zustellungen durch Justizbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JuBedZustAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32140
  1. 1.

    Zustellungen durch Beamtinnen und Beamte der Anstalten

    1. a)

      Zustellungen von Amts wegen an Gefangene veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. Gefangene im Sinne dieser AV sind auch Sicherungsverwahrte, Arrestantinnen und Arrestanten. Für die Ausführung der Zustellungen ist nicht die Geschäftsstelle, sondern eine Beamtin oder ein Beamter der Anstalt zuständig. Von einer Zustellung durch die Post ist abzusehen.

    2. b)

      Zur Ausführung der Zustellungen bestellt die Leiterin oder der Leiter der Anstalt (Anstaltsleitung) allgemein oder im Einzelfall Beamtinnen oder Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Bestellung ist schriftlich zu verfügen und in Sammelakten nachzuweisen. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die bestellten Personen mit den Vorschriften vertraut gemacht werden, die bei der Zustellung zu beachten sind.

    3. c)

      Bei Zustellungen in Strafsachen sind folgende besondere Bestimmungen zu beachten:

      1. aa)

        Zugestellte Schriftstücke sind Gefangenen auf Verlangen vorzulesen (§ 35 Abs. 3 StPO). Ist ein Schriftstück auf Verlangen vorgelesen worden, ist dies in den Zustellungsurkunden zu vermerken.

      2. bb)

        Bei Zustellungen von Ladungen zur Hauptverhandlung sind Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge sie zu ihrer Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen haben (§ 216 Abs. 2 StPO). In den Zustellungsurkunden ist zu vermerken, dass die Angeklagten nach ihren Anträgen befragt worden sind und ob und ggf. welche Erklärungen dazu abgegeben worden sind. Etwaige Anträge sind, soweit nicht die Aufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, in einer besonderen Niederschrift aufzunehmen und der Zustellungsurkunde als Anlage beizufügen.

    4. d)

      Über die ausgeführten Zustellungen wird ein Kontrollregister geführt. Bedienstete, die Zustellungen durchgeführt haben, haben darin einzutragen:

      1. aa)

        ihren Namen,

      2. bb)

        den Tag des Eingangs des zugestellten Schriftstücks,

      3. cc)

        die Bezeichnung der absendenden Stelle,

      4. dd)

        die Bezeichnung und die Geschäftsnummer des zugestellten Schriftstücks,

      5. ee)

        den Namen der Person, an die zugestellt worden ist,

      6. ff)

        den Tag der Zustellung und

      7. gg)

        den Tag der Rücksendung der Zustellungsurkunde.

  1. 2.

    Ersatzzustellungen

Zur Annahme von Ersatzzustellungen an Gefangene, die in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, ist die Anstaltsleitung oder eine von ihr dazu ermächtigte Vertretung befugt.