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  • ab 01.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 AltPflSchFöV - Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
Redaktionelle Abkürzung
AltPflSchFöV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Höhe der Förderung nach § 16a Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt

  1. 1.

    200 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 1. bis 8. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,

  2. 2.

    170 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 9. bis 12. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,

  3. 3.

    140 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 13. bis 16. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,

  4. 4.

    110 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers ab der 17. Schülerin oder dem 17. Schüler einer Klasse.

2Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)