Abschnitt 1 LFN-SVVRdErl - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltung des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN); Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO
- Redaktionelle Abkürzung
- LFN-SVVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.1 Das ML verwaltet die Grundstücke der Domänen- und Moorverwaltung weiterhin auf der Grundlage des Bezugserlasses zu b.
1.2 Das MW verwaltet die Grundstücke der Straßenbauverwaltung weiterhin auf der Grundlage des Bezugserlasses zu c.
1.3 Das MU verwaltet die Grundstücke der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung weiterhin auf der Grundlage des Bezugserlasses zu d.
1.4 Die darüber hinausgehenden Aufgaben der Fondsverwaltung (d. h. insbesondere Verwaltung des landeseigenen Grundbesitzes, Wahrnehmung der Eigentümerrechte und Abschluss aller Überlassungsentgeltverträge) werden grundsätzlich vom NLBL wahrgenommen. Unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte gelten für die eigenverantwortliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften durch das NLBL dabei folgende Wertgrenzen:
1.4.1
Verkauf, Ankauf, Tausch und Besitzüberlassung bis zu einem vollen Wert von 500 000 EUR;
1.4.2
Bestellung von Erbbaurechten, Veräußerung von Erbbaurechten bis zu einem vollen Wert des unbelasteten Grundstücks von 500 000 EUR;
1.4.3
Änderung des Inhalts von Erbbaurechten, sofern diese für das Land nicht nachteilig sind (§ 58 LHO);
1.4.4
dingliche Belastung von Erbbaurechten, soweit diese im Rahmen der durch den Bezugserlass zu a (VV zu § 64 LHO) vorgegebenen Regelungen erfolgt;
1.4.5
Bestellung dinglicher Rechte und Belastungen, sofern die im Bezugserlass zu a genannten Voraussetzungen vorliegen und der hierfür als angemessene Entschädigung ermittelte Gesamtbetrag 50 000 EUR nicht übersteigt;
1.4.6
Änderung des Inhalts dinglicher Belastungen und deren Aufgabe (Löschung).
1.5 Werden die Wertgrenzen gemäß den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.
Darüber hinaus ist unabhängig von den in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.
1.5.1 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 1.5 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
1.5.1.1
Preisvermerk gemäß Anhang zur Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) des Bezugserlasses zu a mit den dort bezeichneten Unterlagen;
1.5.1.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über Nummer 1.5.1.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;
1.5.1.3
ein mit dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen
Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 (zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO) Nr. 3 des Bezugserlasses zu a abweicht;
1.5.1.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.
1.5.2 Sofern durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt werden oder es unter politischen Gesichtspunkten Bedeutung hat, ist hierauf im Bericht unter Beifügung aller relevanten Unterlagen entsprechend einzugehen.
1.5.3 Die Finanzierung des Vorhabens ist im Vorlagebericht ausreichend detailliert darzustellen; bei Ankäufen mit einem voraussichtlichen Kaufpreis von mehr als 500 000 EUR oder bei nicht wertgleichen Tauschgeschäften ist die grundsätzliche Einwilligung im Hinblick auf verfügbare Mittel des Sondervermögens LFN rechtzeitig vor Aufstellung eines Vertragsentwurfs einzuholen.
1.5.4 Der Vorlagebericht an das MF ist mit einem Entscheidungsvorschlag zu versehen.
1.6 Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugserlasses zu a in der jeweils geltenden Fassung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 15. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)