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Anlage 3 RiStBV - C Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen(1))

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

TEIL I

A

Verfahren über den Grund des Anspruchs

I. Entscheidung des Strafgerichts

Liegen in einem bei Gericht anhängigen Verfahren die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157) vor, so wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass das Gericht gemäß § 8 StrEG über die Entschädigungspflicht entscheidet. Der Staatsanwalt nimmt unter Berücksichtigung der §§ 3 bis 6 StrEG dazu Stellung, ob oder in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht.

II. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

1.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, in welchem gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG vollzogen worden ist, so wird diesem die Mitteilung über die Einstellung zugestellt. In der Einstellungsnachricht wird der Beschuldigte über sein Recht, einen Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse zu stellen, über die in § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG vorgeschriebene Frist sowie über das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrEG zuständige Gericht belehrt. War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so wird der Beschuldigte ferner darüber belehrt, dass über die Entschädigungspflicht nicht entschieden wird, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann. Bei der Belehrung wird darauf geachtet, dass sie nicht als Zusicherung einer Entschädigung missverstanden wird.

2.
Die Staatsanwaltschaft nimmt gegenüber dem zuständigen Gericht zu dem Antrag des Beschuldigten, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen, Stellung. Hat die Staatsanwaltschaft nach Einstellung des Verfahrens die Sache gemäß § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) an die Verwaltungsbehörde abgegeben, so wirkt sie in der Regel darauf hin, dass das Gericht nicht über die Entschädigungspflicht entscheidet, solange das Bußgeldverfahren nicht abgeschlossen ist.

III. Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht

1.
Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrEG), so stellt die Staatsanwaltschaft dem Berechtigten unverzüglich eine Belehrung über sein Antragsrecht und die Frist zur Antragstellung zu (vgl. § 10 Abs. 1 StrEG).

2.
Ist der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Berechtigte anderen Personen kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und besteht nach den Umständen die Möglichkeit, dass den Unterhaltsberechtigten infolge der Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist (vgl. Abschnitt B 11 Nr. 2 Buchst. a), so stellt die Staatsanwaltschaft auch diesen Personen eine Belehrung über ihr Antragsrecht und die Frist zur Antragstellung zu (vgl. § 11 Abs. 2 StrEG).

B

Verfahren zur Feststellung der Höhe des Anspruchs

I. Behandlung des Entschädigungsantrages

1.
Ist die Entscheidung über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung rechtskräftig und wird daraufhin die Zahlung einer Entschädigung beantragt, so legt der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn er nicht selbst mit der Prüfung des Anspruchs betraut ist, der dafür zuständigen Stelle den Antrag unverzüglich mit einem Bericht vor.

2. In dem Bericht wird ausgeführt,

  1. a)
    welche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Berechtigten vollzogen worden sind,
  2. b)
    welche Entscheidung das Gericht über die Entschädigung getroffen hat,
  3. c)
    ob der Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist,
  4. d)
    ob Unterhaltsberechtigte gemäß Abschnitt A III Nr. 2 über ihr Antragsrecht belehrt worden sind und ob sie Ansprüche geltend gemacht haben,
  5. e)
    ob aus dem Strafverfahren Umstände bekannt sind, die für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs wesentlich sein können,
  6. f)
    ob Anlass zur Annahme besteht, dass der Berechtigte Ansprüche gegen Dritte hat, die im Falle einer Entschädigung auf das Land übergehen (vgl. § 15 Abs. 2 StrEG).

Dem Bericht werden die Strafakten, soweit tunlich, beigefügt. Andernfalls werden sie unverzüglich nachgereicht. Sofern die Strafakten nicht alsbald entbehrlich sind, sind dem Bericht beglaubigte Abschriften der zu Buchst. a) und b) in Betracht kommenden Unterlagen beizufügen.

3.
Werden in dem Anspruchsschreiben gleichzeitig Ansprüche auf Erstattung von Auslagen aus dem Strafverfahren geltend gemacht, so wird eine beglaubigte Abschrift des Anspruchsschreibens zu den Strafakten genommen und veranlasst, dass der Anspruch auf Auslagenerstattung getrennt bearbeitet wird. Der Berechtigte wird hiervon unterrichtet.

II. Prüfung des Entschädigungsanspruchs

1.
Die mit der Prüfung des Anspruchs beauftragte Stelle (Prüfungsstelle) legt für die Prüfung ein Sonderheft an.

2.
Sie prüft, in welcher Höhe der Anspruch des Berechtigten begründet ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die Punkte, die nach den Angaben des Berechtigten und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 7, 11 StrEG, §§ 249 ff. BGB) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung erheblich sind. Das muss anhand der Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Die nachstehend wiedergegebenen Hinweise für häufiger auftauchende Fragen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die Umstände des Einzelfalles keine andere Behandlung erfordern.

  1. a)

    Anhaltspunkte für die Bewertung entgangener Sachleistungen können den Rechtsverordnungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB - Teil IV - entnommen werden.

  2. b)

    Ausgaben, die der Berechtigte infolge einer Haft für Unterkunft und Verpflegung erspart hat, werden nur wie folgt angerechnet:

    1. aa)
      Sind dem Berechtigten Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 des Haftkostensatzes angerechnet.
    2. bb)
      Sind ihm nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 5/12 bzw. 4/12 des Haftkostensatzes angerechnet (vgl. § 10 Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung).
    3. cc)
      Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag angerechnet.

  3. c)

    Das während einer Haft gewährte Arbeitsentgelt wird auf die Entschädigung angerechnet.

  4. d)

    Durch die Haft erlittene sozialversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig durch die Erstattung der vom Rentenversicherungsträger - auf der Grundlage des vor der Inhaftnahme bestehenden Beschäftigungsverhältnisses - festgesetzten nachzubezahlenden Beträge ausgeglichen. Hat der Antragsteller von der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. § 205 SGB VI.) Gebrauch gemacht, so sind ihm die bezahlten Beiträge in dem vom Versicherungsträger festgesetzten Umfang zu erstatten. Hat er rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt, sind die vom Träger der Rentenversicherung festgesetzten Beiträge unmittelbar an diesen auszubezahlen.

    Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, insbesondere auf die dabei zu beachtende Antragsfrist (§ 205 Abs. 2 SGB VI.) hinzuweisen.(2)

  5. e)

    In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die infolge eines Verdienstausfalls ersparten Beträge an Einkommen- oder Lohnsteuer dem Betrag entsprechen, den der Berechtigte im Hinblick auf die Entschädigungsleistung als Einkommensteuer zu zahlen hat (vgl. § 2 Abs. 1 und 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz).

  6. f)

    Es besteht allgemein keine Verpflichtung des Landes, den Entschädigungsbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung des Schadens bis zur Auszahlung des Entschädigungsbetrages zu verzinsen. Im Einzelfall können jedoch auf Grund besonderer Umstände im Hinblick auf den Zeitablauf Zuschläge zur Entschädigungssumme berechtigt sein (z.B. unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns, wenn der Berechtigte ohne den Verdienstausfall Beträge verzinslich angelegt hätte).

  7. g)

    Beauftragt der Berechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, so sind die dafür entstandenen Gebühren (vgl. § 118 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig.

3.

  1. a)

    Entzogen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 StrEG ist der Unterhalt, wenn ihn der Unterhaltspflichtige infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht leisten und der Unterhaltsberechtigte ihn auch nicht nachträglich beanspruchen konnte (vgl. z.B. § 1613 BGB).

  2. b)

    Kommen Ansprüche von Unterhaltsberechtigten in Betracht, so widmet die Prüfungsstelle der Gefahr von Doppelzahlungen besondere Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, den Berechtigten zu einer Erklärung aufzufordern, ob und ggf. in welcher Höhe er im fraglichen Zeitraum anderen Personen zur Unterhaltsleistung verpflichtet war oder gewesen wäre. Im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung ist anzustreben, dass sich die Beteiligten auf eine bestimmte Aufteilung der Gesamtentschädigung einigen oder einen der Beteiligten oder einen Dritten bevollmächtigen, die Gesamtentschädigung mit schuldbefreiender Wirkung für das Land in Empfang zu nehmen (vgl. § 362 Abs. 2 BGB).

  3. c)

    Einigen sich die Beteiligten nicht und ist eine Prüfung der Unterhaltsansprüche mit Schwierigkeiten verbunden, verspricht sie kein eindeutiges Ergebnis oder hat eine durchgeführte Prüfung kein eindeutiges Ergebnis gehabt, so kommt die Hinterlegung (vgl. §§ 372 ff. BGB) des Entschädigungsbetrages in Betracht, soweit er unter den Beteiligten streitig ist und Zweifel an ihrer Berechtigung bestehen.

4.
Die Prüfungsstelle prüft die erheblichen Angaben des Berechtigten nach und stellt erforderlichenfalls über zweifelhafte Punkte Ermittlungen an. Weicht deren Ergebnis von dem Vorbringen des Berechtigten ab, so wird dieser in der Regel zu hören sein. Von kleinlichen Beanstandungen wird abgesehen. Bei den Ermittlungen wird darauf geachtet, dass bei Dritten nicht der Eindruck entsteht, gegen den Berechtigten sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.

5.
Die Prüfungsstelle berichtet, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung über den Anspruch befugt ist, auf dem Dienstwege an die für die Entscheidung zuständige Stelle. In dem Bericht legt die Prüfungsstelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen dar und fügt die einschlägigen Vorgänge bei. Sie führt insbesondere aus:

  1. a)
    ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist,
  2. b)
    ob und in welcher Höhe nach §§ 7, 11 StrEG zu ersetzende Schäden entstanden sind,
  3. c)
    ob durch die Leistung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 StrEG Ansprüche auf die Staatskasse übergehen und ob und in welcher Höhe deren Verfolgung voraussichtlich zu einem Ersatz führen wird.

6.
Die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und die Erstattung des Berichts werden möglichst beschleunigt. Erweisen sich Ermittlungen durch andere Behörden als notwendig, so wird stets auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Über einen nachgewiesenen Teil des Anspruchs kann die Prüfungsstelle vorab berichten. Sie kann weiter nur über den Anspruch vorab berichten, wenn sie die Ansprüche gegen Dritte noch nicht abschließend geprüft hat. Die weiteren Ermittlungen dürfen durch dieses Verfahren nicht verzögert werden.

7.
Ist ein immaterieller Schaden zu ersetzen, so ordnet die Prüfungsstelle im Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle insoweit die Auszahlung eines Vorschusses unverzüglich an.

8.
Stellt die Prüfungsstelle fest, dass der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens ganz oder teilweise begründet ist, so kann sie im Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle in dringenden Fällen die Auszahlung eines Vorschusses anordnen. Der Vorschuss soll die Hälfte des für begründet erachteten Anspruchs oder Anspruchsteiles nicht übersteigen.

9.
Wird ein Vorschuss gewährt, so werden seine Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung in dem Bericht angegeben.

III. Entscheidung über den Anspruch

1.
Die Entscheidung über den Anspruch wird dem Berechtigten durch die für die Entscheidung zuständige Stelle nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 StrEG).

2.
Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so wird der Berechtigte über den Rechtsweg und die Klagefrist belehrt (vgl. § 13 Abs. 1 StrEG).

3.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an.

4.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle gibt eine Durchschrift der Entscheidung zu den Strafakten.

5.
Beschreitet der Berechtigte den Rechtsweg, so ist der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu berichten.

IV. Außer-Kraft-Treten der Entscheidung

1.
In den Fällen des § 14 Abs. 2 StrEG berichtet der Leiter der Staatsanwaltschaft, sofern er nicht selbst zur Entscheidung über den Anspruch befugt ist, der dafür zuständigen Stelle auf dem Dienstwege unverzüglich von der Einreichung des Wiederaufnahmeantrages oder von der Wiederaufnahme der Untersuchungen oder Ermittlungen und von dem Ausgang des Verfahrens. Ist eine bereits festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt, so ordnet die für die Entscheidung zuständige Stelle sofort die vorläufige Aussetzung der Zahlung an.

2.

  1. a)

    Tritt in den Fällen des § 14 Abs. 1 StrEG die Entscheidung über die Entschädigungspflicht außer Kraft, so berichtet der Leiter der Staatsanwaltschaft auf dem Dienstwege an die für die Entscheidung zuständige Stelle. Diese entscheidet darüber, ob eine schon gezahlte Entschädigung bereits vor rechtskräftigem Abschluss des neuen Verfahrens zurückgefordert werden soll.

  2. b)

    Der Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 1 StrEG steht der Erlass eines Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheides gleich.

3.
Die für die Entscheidung zuständige Stelle betreibt die Wiedereinziehung einer geleisteten Entschädigung.

C

Vertretung

1.
Gibt der Beschuldigte oder der Berechtigte Erklärungen nicht persönlich ab, so wird die Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht des Vertreters geprüft. Grundsätzlich berechtigt weder die Vollmacht des Verteidigers noch die gewöhnliche Strafprozessvollmacht zur Vertretung im Entschädigungsverfahren.

2.
Wird der Beschuldigte in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren von einem Verteidiger vertreten, der nach § 145a StPO als ermächtigt gilt. Zustellungen in Empfang zu nehmen, so wird diesem das Urteil oder der Beschluss, der das Verfahren abschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG), oder die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG) zugestellt. Die sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Zustellungen werden, soweit nicht eine Vollmacht für das Entschädigungsverfahren erteilt ist oder ein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht vorliegt, an den Beschuldigten oder Berechtigten persönlich bewirkt.

3.
Die Entschädigungssumme darf an einen Vertreter nur gezahlt werden, wenn er nachweist, dass er von dem Berechtigten zur Entgegennahme der Entschädigung ausdrücklich bevollmächtigt ist.

D

Entschädigung nach Einspruch im Bußgeldverfahren

1.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gilt sinngemäß für das Bußgeldverfahren (§ 46 Abs. 1 OWiG).

2.
Sind in einem Bußgeldverfahren, das von der Verwaltungsbehörde nicht abgeschlossen worden ist (vgl. § 110 OWiG) Verfolgungsmaßnahmen nach § 2 StrEG vollzogen worden, so finden die Abschnitte A bis C Anwendung. Daher hat z.B. die Staatsanwaltschaft den Betroffenen nach Maßgabe des Abschnitts A II Nr. 1 zu belehren, wenn sie das Bußgeldverfahren, in dem Verfolgungsmaßnahmen nach § 2 StrEG durchgeführt worden sind, nach Einlegung des Einspruchs einstellt.

TEIL II

Dieser Teil der Ausführungsvorschriften, der Bestimmungen über die Prüfungsstellen und deren Befugnisse enthält, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Von einem Abdruck wurde daher abgesehen.

(1)) Amtl. Anm.:

in Kraft gesetzt
  1. a)
    in Baden-Württemberg
    durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 20. November 1996
    (Die Justiz 1997 S. 6);
  2. b)
    in Bayern
    durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. August 1971
    (JMBl. S. 119),
    zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2000
    (JMBl. S. 21);
  3. c)
    in Berlin
    durch Allgemeine Verfügung des Senators der Justiz vom 21. April 1998
    (Amtsblatt für Berlin, S. 1811);
  4. d)
    in Brandenburg
    durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 3. August 1998
    (JMBl. S. 90),
    geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 7. Dezember 1999
    (JMBl. S. 178);
  5. e)
    in Bremen
    durch Anordnung des Senators für Justiz und Verfassung vom 2. August 1971,
    zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung vom 28. April 2000;
  6. f)
    in Hamburg
    durch Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 20/1971 vom 2. August 1971
    (HmbJVBl. S. 61);
  7. g)
    in Hessen
    durch Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 21. November 1994
    (JMBl. 1995 S. 8),
    geändert durch Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 10. Februar 2000
    (JMBl. S. 86);
  8. h)
    in Mecklenburg-Vorpommern
    durch Allgemeine Verfügung des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 19. März 1991
    (AmtsBl. M-V, S. 196),
    zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 8. Februar 2000
    (AmtsBl. M-V, S. 598);
  9. i)
    in Niedersachsen
    durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 8. Juli 1976
    (Nds-Rpfl. S. 51),
    zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 20. März 1997
    (Nds-Rpfl. S. 61);
  10. j)
    in Nordrhein-Westfalen
    durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 2. August 1971
    (JMBl. NW S. 183),
    zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 20. Oktober 1999
    (JMBl. NW S. 275);
  11. k)
    in Rheinland-Pfalz
    durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 31. Oktober 1986
    (JBl. S. 257; 1999 S. 268),
    zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 9. Februar 2000
    (JBl. S. 78);
  12. l)
    im Saarland
    durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 2. August 1971
    (GMBl., S. 678),
    zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 4. Februar 2000
    (GMBl., S. 113);
  13. m)
    in Sachsen
    durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991
    (SächsABl. vom 21. Mai 1991, S. 4),
    ergänzt durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 1991
    (SächsABl. vom 28. Juni 1991 S. 3)
    geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Februar 1996
    (SächsJMBl. S. 48),
    verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. Dezember 1996
    (SächsJMBl. S. 142),
    geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. Mai 2000
    (SächsJMBl. S. 40);
  14. n)
    in Sachsen-Anhalt
    durch Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz vom 3. März 1992
    (MBl. LSA S. 402),
    zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz vom 3. März 2000
    (JMBl. LSA S. 110);
  15. o)
    in Schleswig-Holstein
    durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 2. August 1971
    (SchlHA, S. 196);
  16. p)
    in Thüringen
    durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 7. März 1991
    (JMBl., S. 42),
    zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom 10. Januar 1996
    (JMBl., S. 21);
  17. q)
    im Bund
    Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sind für den Bereich der Bundesjustizverwaltung nicht erlassen worden.

(2) Amtl. Anm.:

Buchst. d) ist in den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin nicht enthalten.