Abschnitt 2 PLEVRdErl - Einsatz von Postcards
Bibliographie
- Titel
- Lastschrifteinzugsverfahren für Auszahlungen - passives Lastschrifteinzugsverfahren -
- Redaktionelle Abkürzung
- PLEVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Die Nutzung von Postcards durch Landesdienststellen wird gemäß der VV Nr. 3.4 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO zugelassen.
2.1 Bei der Postcard handelt es sich um eine Geschäftskundenkarte, mit der Landesdienststellen von der Deutschen Post AG angebotene Dienstleistungen und Produkte bargeldlos mittels SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren entgeltfrei bezahlen können. Die mit einer Postcard getätigten Umsätze werden von der Deutschen Post AG tagesaktuell dem Girokonto des Kunden belastet.
2.2 Bargeldabhebungen mit der Postcard sind nicht möglich.
2.3 Die Dienststelle füllt das von der Deutschen Post AG unter dem Link https://www.deutschepost.de/de/p/postcard.html bereitgestellte POSTCARD Auftragsformular mit den geforderten Angaben aus. Hierbei ist u. a. ein tägliches Kartenlimit festzulegen und ein SEPA-Lastschriftmandat zu Lasten der IBAN des dienststellenbezogenen (Einnahme-) Girokontos bei der NORD/LB (Konto-Nr. 106 ... ...oder Konto-Nr. 1900 ... ...) zu erteilen.
Als "Buchungstext" für den Lastschrifteinzug ist das HVS-Kassenzeichen der Auszahlungsanordnung anzugeben.
2.4 Postcards dürfen nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Die Nutzerinnen und Nutzer der Postcard sind hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
2.5 Die Postcard muss von den Nutzungsberechtigten auf der Rückseite unterschrieben sein. Eine Ausfertigung des unterschriebenen Belegs dient der Dienststelle als zahlungsbegründende Unterlage für die Änderungsanordnung (Sollzugang).
2.6 Die Nutzerin oder der Nutzer der Postcard darf an der Erteilung der entsprechenden Kassenanordnungen nicht beteiligt sein (§ 77 LHO).
2.7 Diebstahl oder Verlust der Postcard sind sofort der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Postcard) genannten Stelle telefonisch anzuzeigen und schriftlich zu bestätigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2022 (Nds. MBl. S. 1530)