Abschnitt 2 PA NIDozBErl 2025 - Eingruppierung
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
- Redaktionelle Abkürzung
- PA NIDozBErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20462
2.1 In den Studiengebieten 1 bis 4 können Dozentinnen und Dozenten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Es sind einzugruppieren
in EntgeltGr. 11 TV-L:
Dozentinnen und Dozenten mit einem Bachelorabschluss und einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit;
in EntgeltGr. 13 TV-L:
Dozentinnen und Dozenten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L) und einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit, die an der PA NI eine dem Studium entsprechende Tätigkeit im Bereich der Forschung und Lehre wahrnehmen.
2.2. Der Bachelor-Abschluss oder die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung muss in einem Studiengang absolviert worden sein, welcher fachlich einem oder mehreren Unterrichtsfächern der PA NI überwiegend zuzuordnen ist.
Bei der fünfjährigen beruflichen Tätigkeit sollen mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs erworben worden sein und ebenfalls in einem fachlichen Zusammenhang zu der angestrebten Lehrtätigkeit stehen.
Als Unterrichtsfächer an der PA NI i. S. dieses Erl. gelten:
Studiengebiet 1:
Kriminalistik,
Kriminologie;
Studiengebiet 2:
Verkehrsrecht und Verkehrslehre,
Einsatzlehre,
Organisationswissenschaften;
Studiengebiet 3:
Materielles Strafrecht,
Eingriffsrecht (Strafprozessrecht und Gefahrenabwehrrecht),
Öffentliches Recht (Grundrechte und Beamtenrecht);
Studiengebiet 4:
Sozialwissenschaften,
Psychologie.
2.3 Vor der ersten Besetzung des jeweiligen Arbeitsplatzes ist eine Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung mit einem entsprechenden Bericht dem MI zur Zustimmung vorzulegen. Die Eingruppierung ist entsprechend zu begründen.
2.4 Im Arbeitsvertrag der Dozentinnen und Dozenten ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach diesem Eingruppierungserlass des MI in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. In einem Vermerk sind die für die Eingruppierung maßgebenden Tatsachen und Gesichtspunkte (überwiegende Unterrichtstätigkeit, Lehrbefähigung, sonstige Ausbildung, Bewährungs- und Unterrichtstätigkeiten usw.) festzuhalten. Dieser ist zur Personalakte zu nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)