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§ 148 NKomVG - Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Folgende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wichtigen Interesse der Kommune liegen:

  1. 1.

    die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,

  2. 2.

    die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Kommune befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts,

  3. 3.

    die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften,

  4. 4.

    der Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen,

  5. 5.

    der Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrags über

    1. a)

      einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder

    2. b)

      ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,

    sowie

  6. 6.

    andere Rechtsgeschäfte, durch die die Kommune ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert.

2§ 137 Abs. 1 Nrn. 2 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1Die Kommune darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Kommunalgebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Kommunaleigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Kommune und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. 2Dasselbe gilt für die Verlängerung oder die Ablehnung der Verlängerung sowie für wichtige Änderungen derartiger Verträge. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Kommune auf deren Kosten ein Sachverständigengutachten einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 führen kann.