Abschnitt 1 BHV1-VDRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der BHV1-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BHV1-VDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.1 Das Bovine Herpes Virus Typ 1 (BHV1) verursacht zwei unterschiedliche Krankheitsbilder. Die bevorzugten Manifestationsorgane sind der Respirationstrakt (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, IBR) und der Genitaltrakt (beim weiblichen Rind: Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis-IPV, beim männlichen Rind: Infektiöse Balanoposthitis-IBP). Ein infiziertes Rind bleibt lebenslang Virusträger und ist insoweit permanent eine Infektionsquelle.
Die Maßnahmen der Bekämpfung sind in der BHV1-Verordnung i. d. F. vom 19.5.2015 (BGBl. I S. 767), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3.5.2016 (BGBl. I S. 1057), und in der Nds. BHV1-VO vom 18.12.2013 (Nds. GVBl. S. 335) festgelegt.
1.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist für eine korrekte Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Die rechtsverbindlich vorgeschriebenen Untersuchungen dienen der Früherkennung von Infektionseinbrüchen, dem Schutz vor Verschleppung und damit der Sicherung der BHV1-Freiheit der niedersächsischen Rinderbestände sowie der Aufrechterhaltung des Status "BHV1-frei" nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.6.1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22.5.2015 (ABl. EU Nr. L 129 S. 28). Die Untersuchungseinrichtungen mit ihren jeweiligen Einzugsbereichen sind in der Anlage aufgeführt.
1.3 Die bei der Durchführung der BHV1-Verordnung entstehenden Kosten trägt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer nach Maßgabe des NVwKostG, soweit nicht § 16 AGTierGesG i. V. m. § 5 TierGesG einschlägig sind oder von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Kostenübernahme beschlossen wird.