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  • ab 25.03.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JuleicaRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Mit diesem RdErl. werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des amtlichen Ausweises für Jugendleiterinnen und Jugendleiter beschrieben und das Verfahren in Niedersachsen geregelt.

Grundlage sind die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 12./13.11.1998 sowie die im Beschl. der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 4./5.6.2009 festgelegten bundeseinheitlichen Qualitätsstandards.

Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß § 11 SGB VIII insbesondere die Organisation und Durchführung von

  • Jugend- und Kindergruppenarbeit,

  • Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,

  • Internationalen Begegnungsmaßnahmen,

  • Bildungsmaßnahmen,

  • die Leitung von Fach- und Neigungsgruppen,

  • die politische Interessenvertretung Jugendlicher und

  • die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).