§ 1 GGO - Geltungsbereich und Zweck
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.