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  • ab 01.08.2024 (zukünftige Fassung)

§ 161c NSchG - Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. 2Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4 § 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.