Abschnitt 2 BHV1-VDRdErl - Zu den Vorschriften der BHV1-Verordnung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der BHV1-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BHV1-VDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die klinischen Erscheinungen der BHV1-Infektion sind häufig nicht eindeutig. Die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen ist erforderlich.
Bei klinischen Symptomen (hohes Fieber, Nasenausfluss, Husten, Aborte etc.), die insbesondere bei erwachsenen Rindern auftreten, hat eine Ausschlussuntersuchung auf BHV1 zu erfolgen, um eine mögliche Infektion ohne zeitlichen Verzug feststellen zu können. Die Ausschlussuntersuchung kann mittels PCR (PCR = Polymerase-Kettenraktion) (ggf. gepoolt) aus Nasentupfern durchgeführt werden.
Bei Vorliegen eines serologisch positiven Befundes ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich um einen "Impfreagenten", um ein bereits durchlaufenes Seuchengeschehen oder um ein aktives Seuchengeschehen handelt, das den Ausbruch der BHV1-Infektion befürchten lässt.
Zu Absatz 2
Auch in Regionen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt sind, müssen Rinder für den Nachweis der BHV1-Freiheit regelmäßig untersucht werden. Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c findet in Deutschland seit der Anerkennung als BHV1-freie Region keine Anwendung.
Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes sind in Anlage 1 Abschnitt II Nrn. 1 bis 4 und 6 der BHV1-Verordnung festgelegt. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 5 findet in Niedersachsen bis auf Weiteres keine Anwendung. Abweichend von Fußnote 2 zu Anlage 1 Abschnitt II sind im Fall von Bestandsmilchproben jährlich drei Proben im Abstand von mindestens drei Monaten zu entnehmen.
Für BHV1-freie Rinderbestände, in denen die Untersuchungen gemäß Anlage 1 Abschnitt II nicht zeitgerecht durchgeführt worden sind, ruht der Status "BHV1-freier Rinderbestand" für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige, in Anlage 1 Abschnitt II vorgegebene serologische Untersuchung keine Reagenten festgestellt worden sind. Bei der Beurteilung "zeitgerecht" ist die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 Satz 3 eingeräumte Überschreitungsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen.
Ein Isolierstall gemäß Nummer 2 Buchst. d ist ein von den übrigen Ställen räumlich getrennt liegender, regelmäßig gereinigter und desinfizierter, gesondert zugänglicher Stall, der getrennt ver- und aus dem getrennt entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können. Über die für die Absonderung vorgesehenen Räumlichkeiten sowie über den Beginn der Absonderung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter die örtlich zuständige Veterinärbehörde rechtzeitig unterrichten. Damit wird die Möglichkeit gegeben, die Absonderung zu überprüfen und sichergestellt, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderte amtstierärztliche Bescheinigung ohne zeitlichen Verzug ausgestellt werden kann.
Im Rahmen eines Zukaufs von BHV1-freien Rindern wird der Käuferin oder dem Käufer empfohlen, sich von der Lieferantin oder dem Lieferanten schriftlich versichern zu lassen, dass die Rinder während des gesamten Transportes und ggf. während des Aufenthalts in Sammelstellen nur mit solchen Rindern Kontakt hatten, die den gleichen Seuchenstatus besitzen. Darüber hinaus wird vor allem käuferseitig die Anforderung eines BHV1-Attests beim Zu- und beim Verkauf von Zuchtrindern dringend empfohlen. Dies sollte auch erfolgen, wenn der Zu- oder Verkauf aus einer oder innerhalb einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt BHV1-freien Region oder in eine andere nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt BHV1-freie Region erfolgt. Im Fall der Einstellung eines über neun Monate alten Rindes in einen Zuchtbetrieb, ist eine Untersuchung auf BHV1 frühestens 14 Tage vor der Verbringung fachlich sinnvoll.
Zu § 2
Zu Absatz 2
Eine Ausnahme von Absatz 1 oder Absatz 1a kann für Rinder zugelassen werden, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem solchen Impfstoff verlangt. Die Ausnahme ist mit der Auflage zu verbinden, dass diese Rinder entweder außerhalb des Herkunftsbetriebes oder in einer dort vorhandenen Quarantänestallung geimpft und bis zum endgültigen Verbringen dort gehalten werden, damit eine Infektion BHV1-freier Rinder des Bestandes durch eine mögliche Ausscheidung des Impfvirus verhindert wird.
Zu Absatz 3
Impfungen gegen eine BHV1-Infektion sind in einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von BHV1 anerkannten Region grundsätzlich verboten. Die Genehmigung i. S. einer Notimpfung kann die zuständige Veterinärbehörde auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem ML und in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nach Einzelfallprüfung erteilen. Eine epidemiologische Bewertung des Einzelfalles und ein Tilgungskonzept für den Bestand sind dabei zwingend vorzulegen.
Zu § 2a
Zu Absatz 1
Um den Status als "BHV1-freie Region" nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG aufrecht zu erhalten, sind in den Rinderbeständen regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 1 Abschnitt II durchzuführen. Diese sind möglichst in einem Untersuchungsgang durchzuführen. Sofern eine Blutprobenahme in großen Rinderbeständen nicht an einem Tag durchgeführt werden kann, ist diese in begründeten Einzelfällen auch an aufeinanderfolgenden Werktagen möglich. Eine schuldhafte Verzögerung der Probenahme ist zu vermeiden. Rinder innerhalb einer Abteilung bzw. eines Stalles sind in einem Untersuchungsgang zu beproben. Bis zum Abschluss der Probenahme dürfen keine Rinder aus dem Bestand verbracht oder Rinder in andere Stallabteile umgestallt werden. Ausnahmen können für das direkte Verbringen von Schlachttieren zum Schlachthof genehmigt werden.
Bei positiven BHV1-Ergebnissen muss die unverzügliche Untersuchung aller Rinder des Bestandes angeordnet und es müssen epidemiologische Ermittlungen durchgeführt werden, um eine Verschleppung in andere Bestände zu vermeiden oder zu erkennen.
Rinder, die jünger als neun Monate alt sind und die maternale Antikörper (von geimpften oder infizierten Müttern) aufgenommen haben können, sollten, sofern sie in die stichprobenartige Routineüberwachung oder in epidemiologische Abklärungsuntersuchungen einbezogen werden, gemäß Absatz 2 Nr. 2 immer nur auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein untersucht werden.
Beim Auftreten atypischer Reagenten wie ungeimpfte gBpositive/gE-negative Rinder im Rahmen von Kontrolluntersuchungen ist stets eine Einzelfallbewertung durchzuführen. Dabei sind das Befunddatum, spezifische und frühere Laborbefunde sowie die Bestandssituation zu berücksichtigen. In Abstimmung mit dem Untersuchungslabor ist zu bewerten, ob es sich um Einzelbefunde in bisher BHV1-freien Beständen oder um Rinder, die einen geringen Antikörpertiter bilden, aber das Virus tragen könnten oder ein neues Infektionsgeschehen handelt, in dem noch eine Serokonversion zu erwarten ist. Auf Basis dieser Bewertung sind Maßnahmen zum Schutz vor der BHV1-Infektion zu veranlassen. Sobald ein BHV1-infiziertes Rind im Bestand identifiziert wird, ist dem Betrieb der Status "BHV1-frei" abzuerkennen.
Absatz 1 Sätze 4 und 5 findet keine Anwendung.
Zu Absatz 2 Nr. 1
Die zuständige Veterinärbehörde kann aufgrund epidemiologischer Erkenntnisse weitere Untersuchungen anordnen. Dies kann auch durch die Verkürzung der Untersuchungsintervalle in einem Ausbruchs- oder Risikobetrieb oder in einer Region nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde erfolgen.
Für Fresseraufzuchtbestände sowie Mastrinder sind Untersuchungen wie nachfolgend beschrieben anzuordnen:
Fresseraufzuchtbestände:
- a)
zweimalige jährliche Untersuchung im Abstand von sechs Monaten anhand einer Stichprobe (Wahrscheinlichkeit von 95 %, Prävalenzschwelle von 5 %). Die Probenahme ist in allen Stallungen und/oder allen Zukaufsgruppen unter Wahrung eines vorherigen Mindestaufenthalts von 30 Tagen durchzuführen. Vorrangig sollten die Tiergruppen beprobt werden, die als nächstes für den Verkauf vorgesehen sind
oder
- b)
regelmäßige Untersuchung der Fresser vor Ausstallung (ca. sieben Tage vor Verbringung) mittels des in Buchst. a genannten Stichprobensatzes. Dieses Verfahren bietet hinsichtlich der Erkennung einer Seuchenverschleppung die größte Sicherheit und ist bevorzugt anzuwenden.
Mastrinder:
Mastbestände haben sich in der Vergangenheit als besondere Gefahrenquelle für eine unerkannte Verschleppung einer BHV1-Infektion herausgestellt. Für Mastrinder in allen Mastbeständen und gemischten Beständen ist im Zeitraum 2020/2021 zunächst einmalig eine Untersuchung anzuordnen. Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 % bezogen auf die Anzahl der Mastrinder eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Die Untersuchung kann entweder anhand von Blutproben (Probenahme im Bestand) oder als Fleischsaftprobe am Schlachthof erfolgen und sich auf den gesamten Zeitraum erstrecken.
Bei der Untersuchung von Fleischsaftproben ist sicherzustellen, dass die zu beprobenden Rinder auf einem Schlachthof geschlachtet werden, der die Voraussetzungen zur Probenahme und zum Versand erfüllt.
In Gebieten, in denen innerhalb von sechs Monaten in drei oder mehr Betrieben Reagenten oder der Ausbruch der BHV1 festgestellt worden sind, sollte eine stichprobenartige Untersuchung der Mastrinder angeordnet werden, um eine unerkannte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die zu beprobenden Bestände und der Umfang der Beprobung werden von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde festgelegt. Dabei sind die epidemiologischen Erhebungen und die räumliche Lage der Betriebe zu berücksichtigen. Die Stichprobe sollte so gewählt werden, dass infizierte Rinder mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 % erkannt werden. Es sollten Proben von Rindern zumindest aus allen Endmastställen des Bestandes in der Stichprobe enthalten sein. Rinder mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als 60 Tagen im Bestand sollten von der Stichprobe ausgeschlossen sein. Mindestens ein Drittel des Stichprobenumfangs soll aus dem oberen Drittel der im Bestand gehaltenen Altersklassen stammen; die Proben dieser ältesten Mastrinder können auch als Fleischsaftproben im Rahmen der Schlachtung beigebracht werden. Eine Aufteilung des gesamten Probensolls auf verschiedene Schlachttermine innerhalb von maximal zwölf Monaten ist möglich.
Zu § 2b
Die zuständige Veterinärbehörde legt für jeden Rinderbestand den allgemeinen BHV1-Status fest und stellt die Befundeingabe in BALVI sicher. Über die Schnittstelle zur HI-Tier-Datenbank werden die Daten dorthin übertragen. Die Berichterstattung erfolgt zentral aus der HI-Tier-Datenbank und umfasst die Angaben zu Anhang IV der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10.12.2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53), die durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse entsprechend ergänzt und dem ML bis spätestens 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Geregelt ist die grundsätzliche rechtliche Verpflichtung, dass Zucht- und Nutzrinder aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden dürfen, wenn sie die rechtlichen Anforderungen an ein BHV1-freies Rind erfüllen und von einer vorgeschriebenen amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden. Die möglichen Ausnahmen von der Attestpflicht sind im Einzelnen aufgeführt. Es wird jedoch dringend empfohlen, beim Verbringen von Rindern innerhalb BHV1-freier Regionen weiterhin an der amtstierärztlichen Bescheinigung festzuhalten.
Unter "unmittelbarem Verbringen" ist grundsätzlich das Verladen von Rindern aus einem Gehöft auf ein Transportfahrzeug bis zum endgültigen Zielort ohne zwischenzeitliches Entladen zu verstehen.
Für das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern aus nicht BHV1-freien Regionen oder Mitgliedsstaaten nach Deutschland gelten die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG vom 15.7.2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. EU Nr. L 249 S. 20).
Vor einer Teilnahme an Ausstellungen, Auktionen etc. sollen Rinder serologisch auf BHV1 untersucht werden, auch wenn sie aus einer BHV1-freien Region verbracht werden. Die Untersuchung soll frühestens 14 Tage vor der Aufstallung zur Ausstellung oder Auktion erfolgen. Diese Untersuchungen sollen auch durchgeführt werden, wenn Rinder aus einem Herkunftsbestand für eine begrenzte Zeit in einen anderen Rinder haltenden Betrieb verbracht werden ("Bullen-Leasing", "Kälber-Verleih" an Ammenkuhhaltungen).
Zu § 4
Zu Absatz 1
§ 1 Nds. BHV1-VO ist zu beachten.
Zu Absatz 3
Die Anordnung einer Tötung von Reagenten nach Absatz 3 bedarf der Zustimmung des ML unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2a Satz 1. Die Einholung der Zustimmung zur Tötung hat unverzüglich nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu erfolgen. Die Tötungsanordnung ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter innerhalb von zwei Werktagen nach deren Erteilung bekannt zu geben. Reagenten sollen unverzüglich, d. h. maximal 14 Tage nach Zustellung der Tötungsanordnung aus dem Bestand entfernt worden sein.
Zu Absatz 4
§ 4 Nds. BHV1-VO ist zu beachten.
Zu § 5
Hier sind die Schutzmaßregeln enthalten, die vor der amtlichen Feststellung der BHV1-Infektion oder dem Verdacht der BHV1-Infektion von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu treffen sind. Die Vorschriften verfolgen den Zweck, den Seuchenherd schon vor der amtlichen Feststellung durch Separations- und Desinfektionsmaßnahmen so einzugrenzen, dass eine mittelbare oder unmittelbare Verschleppung des Erregers vermieden wird.
Bei Vorliegen eines Verdachts der BHV1-Infektion (serologisch positives Ergebnis) sind Untersuchungen und Probenahmen nach einer Risikoanalyse und Abwägung der konkreten Umstände durchzuführen. In dem betreffenden Bestand ist unverzüglich eine Untersuchung aller gehaltenen Rinder durchzuführen. Auch Rinderhaltungen im Radius von 1 000 m um den Verdachtsbestand sind grundsätzlich in diese Untersuchungen einzubeziehen. Die Untersuchung sollte nach einem Stichprobenschlüssel erfolgen, der eine BHV1-Infektion mit einer Sicherheit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 % erkennt.
Zu § 6
Absatz 3 Nr. 2 sowie Absatz 4 finden in Niedersachsen keine Anwendung.
Zu § 7
Auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters kann einer Tötung aller Rinder des Bestandes zugestimmt werden, sofern 75 % der Rinder positiv getestet wurden. In Einzelfällen kann die Zustimmung auch bei geringerer Durchseuchungsrate nach einer Risikoanalyse erfolgen, sofern durch klinische und labordiagnostische Erkenntnisse die Durchseuchung von 75 % der Rinder im Bestand innerhalb der nächsten 14 Tage zu erwarten ist oder nach epidemiologischer Abwägung eine erhöhte Infektionsgefahr für unmittelbar benachbarte Bestände besteht.
Die Anordnung der Tötung bedarf der Zustimmung des ML und ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter innerhalb von zwei Werktagen nach deren Erteilung bekannt zu geben. BHV1-infizierte Rinder sollen unverzüglich, d. h. maximal 14 Tage nach der Zustellung der Tötungsanordnung aus dem Bestand entfernt worden sein.
Serologische Kontrolluntersuchungen der verbliebenen, mit negativem Befund untersuchten Rinder sollen grundsätzlich im Abstand von 30 Tagen nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgen.
Zu § 8
Die unverzügliche Untersuchung aller Rinder im Ausbruchsbestand (klinisch und serologisch), einschließlich aller Mastrinder, ist anzuordnen. Bei amtlicher Feststellung des Seuchenausbruchs ist nicht auszuschließen, dass sich die Seuche bereits unerkannt in der Umgebung des Seuchengehöfts oder des sonstigen Standortes ausgebreitet hat. Daher ist grundsätzlich ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 1 000 m um das jeweilige Seuchengehöft bzw. um den sonstigen Standort festzulegen. Die unverzügliche Untersuchung aller Rinderbestände im Sperrbezirk (klinisch und serologisch), einschließlich aller Mastrinder, ist anzuordnen. Bei klinischen Symptomen sind zur amtlichen Feststellung des Seuchenausbruchs Nasentupfer für den Erregernachweis zu entnehmen.
Die zuständige Behörde ordnet den Umfang der Untersuchung nach Risikobewertung des Einzelfalles an. In Milchviehbeständen sollen mindestens eine Sammelmilchprobe sowie eine Stichprobe der nicht laktierenden Rinder untersucht werden. In Mutterkuhbeständen sollen alle weiblichen über 24 Monate alten Rinder, die Zuchtbullen sowie eine Stichprobe der Jungtiere untersucht werden. Alternativ kann die jährliche Kontrolluntersuchung vorgezogen werden. Mastrinder in Mastbeständen und gemischten Beständen sind in allen Altersgruppen so zu untersuchen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 % bezogen auf die Anzahl der Mastrinder eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Die Untersuchung kann entweder anhand von Blutproben (Probenahme im Bestand) oder als Fleischsaftprobe im Rahmen der Schlachtung erfolgen.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Die Aufhebung des Sperrbezirks ist erst nach der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 12 möglich. Ferner kann die zuständige Behörde anordnen, dass das Verbringen von Rindern in den Sperrbezirk nur mit Genehmigung erfolgen darf.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Rinder können sich schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts in dem Herkunftsbestand infiziert haben und die Seuche beim Verbringen in einen anderen Bestand verschleppen. Dies ist auch zu befürchten, wenn Rinder nur mittelbaren Kontakt mit an der BHV1-Infektion erkrankten Rindern hatten, z. B. über Personen- und Fahrzeugverkehr. Die behördliche Beobachtung aller Rinder der Bestände, aus denen die Seuche eingeschleppt oder in die sie bereits weiter verschleppt worden sein kann, ist daher geboten. Bei serologisch positiven Befunden sind epidemiologische Verfolgsuntersuchungen im Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem positiven Befund durchzuführen.
Zu Absatz 2
Bei einem Verdacht des Ausbruchs ist das Maßnahmenerfordernis im Einzelfall zu prüfen.
Zu Absatz 3
Die Anordnung der Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder bedarf der Zustimmung des ML.
Zu § 10
Bei der Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind die in Abschnitt VI Nr. 2.11 der Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen (323-35130/0001, Stand: Februar 2007) aufgeführten Desinfektionsmittel unter Beachtung der Dosierangaben der Hersteller zu verwenden.
Zu § 11
Die Maßnahmen sind den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles anzupassen.
Zu § 12
Zu Absatz 1
Vor Aufhebung des Sperrbezirks sind folgende Untersuchungen nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen:
In Milchviehbeständen sollen mindestens eine Sammelmilchprobe sowie eine Stichprobe der nicht laktierenden Rinder untersucht werden.
In Mutterkuhbeständen sollen alle weiblichen über 24 Monate alten Rinder, die Zuchtbullen sowie eine Stichprobe der Jungtiere untersucht werden. Alternativ kann die jährliche Kontrolluntersuchung vorgezogen werden.
Mastrinder in Mastbeständen und gemischten Beständen sind in allen Altersgruppen so zu untersuchen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 %, bezogen auf die Anzahl der Mastrinder, eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Die Untersuchung kann entweder anhand von Blutproben (Probenahme im Bestand) oder als Fleischsaftprobe im Rahmen der Schlachtung erfolgen.
Zu Absatz 3
In einem Ausbruchsbestand ist grundsätzlich die Untersuchung aller Rinder durchzuführen. Die in § 12 Abs. 3 dargelegte Untersuchung von Kontaktgruppen kann im Einzelfall nach Risikobewertung durch und mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Wiedererlangung des Status "BHV1-frei" ist dann auch ohne zusätzliche Einzeltieruntersuchung des Gesamtbestandes möglich, wenn der Seuchenverdacht unbegründet war.
Nach Aufhebung des Sperrbezirks sollten für Mastrinder in Mastbeständen und gemischten Beständen, die sich in dem Sperrbezirk befanden, über einen Zeitraum von zwölf Monaten Untersuchungen, wie in den Ausführungen zu § 2a Abs. 2 Nr. 1 zu Mastrindern dargelegt, angeordnet werden.