§ 2 NAGBVormVG - Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (NAGBVormVG)
- Amtliche Abkürzung
- NAGBVormVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100020000000
Die in § 1 genannten Personen haben auch dann einen Anspruch auf eine erhöhte Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG, wenn sie zwar keine Lehre oder Hochschulausbildung abgeschlossen, an deren Stelle aber eine Prüfung in einem anderen Land abgelegt haben und wenn
- 1.das dortige Landesrecht eine solche Prüfung als Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BVormVG vorsieht und
- 2.aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgeht, welcher Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse entsprechen.