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  • ab 03.03.2001 (aktuelle Fassung)

§ 2 NAGBVormVG - Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (NAGBVormVG)
Amtliche Abkürzung
NAGBVormVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100020000000

Die in § 1 genannten Personen haben auch dann einen Anspruch auf eine erhöhte Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG, wenn sie zwar keine Lehre oder Hochschulausbildung abgeschlossen, an deren Stelle aber eine Prüfung in einem anderen Land abgelegt haben und wenn

  1. 1.
    das dortige Landesrecht eine solche Prüfung als Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BVormVG vorsieht und
  2. 2.
    aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgeht, welcher Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse entsprechen.