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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 KKN-DÜVO - Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung - KKN-DÜVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1In dem Antrag eines Zentrums der onkologischen Versorgung auf Übermittlung von Daten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) sind anzugeben:

  1. 1.

    Zweck der Datenverarbeitung sowie Art und Umfang der Daten,

  2. 2.

    die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Daten und

  3. 3.

    die voraussichtliche Geltungsdauer des angestrebten Zertifikats.

2Beizufügen sind ein Nachweis über die Einleitung eines Zertifizierungs- oder Rezertifizierungsverfahrens und über die Erforderlichkeit der Daten für die Zertifizierung oder Rezertifizierung. 3Der Antrag ist beim Vertrauensbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) zu stellen.

(2) Das Verfahren zur Datenübermittlung wird durch das KKN festgelegt und auf dessen Internetseite www.kk-n.de beschrieben.

(3) Das KKN und das Zentrum der onkologischen Versorgung regeln in einer Vereinbarung das Nähere zum Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Fristen für die Übermittlung.