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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 MPVO - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von Modellprojekten nach § 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Modellprojekteverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Das für das Betreuungswesen zuständige Ministerium (Fachministerium) beteiligt sich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 an den für die Durchführung der Modellprojekte entstehenden Kosten mit höchstens 200 000 Euro im Kalenderjahr.

(2) 1Den Modellbehörden wird auf Antrag für jede Person, bei der im gerichtlichen Verfahren eine erweiterte Unterstützung durchgeführt wird, als Zuwendung eine Fallpauschale gewährt. 2Die Fallpauschale beträgt 508,50 Euro, wenn die erweiterte Unterstützung bis zu drei Monate dauert, und 924,00 Euro, wenn die erweiterte Unterstützung länger als drei Monate dauert. 3Die Fallpauschale wird für das Kalenderjahr gewährt, in dem die erweiterte Unterstützung beginnt. 4Eine erweiterte Unterstützung beginnt mit der Information des Gerichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) und endet mit der Mitteilung des Ergebnisses gegenüber dem Gericht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 BtOG.

(3) 1Der Antrag auf Gewährung der Fallpauschalen für ein Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) zu stellen. 2In dem Antrag ist anzugeben,

  1. 1.

    bei wie vielen Personen in dem Jahr, für das die Fallpauschale beantragt wird, mit der erweiterten Unterstützung begonnen wurde,

  2. 2.

    bei wie vielen von den Personen nach Nummer 1 die erweiterte Unterstützung bis zu drei Monate gedauert hat und

  3. 3.

    bei wie vielen von den Personen nach Nummer 1 die erweiterte Unterstützung länger als drei Monate gedauert hat oder am 30. Juni des Folgejahres noch nicht abgeschlossen ist.

(4) 1Auf Antrag erhalten die Modellbehörden einen Vorschuss auf die Fallpauschalen. 2Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Zahl der Betreuungsfälle im Vorvorjahr. 3Für 3 Prozent der Betreuungsfälle des Vorvorjahres wird ein Vorschuss in Höhe von 508,50 Euro und für 4 Prozent der Betreuungsfälle des Vorvorjahres ein Vorschuss in Höhe von 924,00 Euro gewährt. 4Der Antrag ist bis zum 31. März des Jahres, für das der Vorschuss beantragt wird, bei dem Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) zu stellen. 5In dem Antrag ist die Zahl der Betreuungsfälle im Vorvorjahr anzugeben. 6Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

(5) 1Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses für das letzte Quartal 2023 ist abweichend von Absatz 4 Satz 4 bis zum 15. November 2023 zu stellen. 2Als Vorschuss werden für das letzte Quartal 2023 508,50 Euro für 0,75 Prozent der Betreuungsfälle des Jahres 2021 und 924,00 Euro für 1 Prozent der Betreuungsfälle des Jahres 2021 gewährt. 3Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.

(6) 1Reichen die nach Absatz 1 für ein Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die Fallpauschalen in voller Höhe zu gewähren, so darf jede Modellbehörde den Vorschuss behalten, soweit die zu gewährenden Fallpauschalen dem gewährten Vorschuss entsprechen oder diesen übersteigen. 2Haben die Modellbehörden einen Anspruch auf Gewährung von Fallpauschalen, der den jeweils gewährten Vorschuss übersteigt (Restanspruch), so erhält jede Modellbehörde von den verbleibenden Mitteln (Restmittel) einen Anteil, der sich aus folgender Rechnung ergibt: Die Restmittel werden durch die Summe der Restansprüche der Modellbehörden geteilt und dieser Betrag wird mit dem jeweiligen Restanspruch der Modellbehörde multipliziert.

(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 6 führt das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) die Bezeichnung "Landesbetreuungsstelle".