§ 42 LHO - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.