§ 76 GVO - Niederschrift über die Geschäftsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) 1Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. 2In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der
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bei der Prüfung fehlenden Sonderakten,
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für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen,
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nach § 75 Absatz 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden.
(2) 1Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. 2Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.