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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 76 GVO - Niederschrift über die Geschäftsprüfung

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. 2In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der

  1. 1.

    bei der Prüfung fehlenden Sonderakten,

  2. 2.

    für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen,

  3. 3.

    nach § 75 Absatz 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden.

(2) 1Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. 2Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.