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  • ab 01.08.2024 (zukünftige Fassung)

§ 161b NSchG - Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. 2Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5 084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. 5Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. 6Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.