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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 MPVO - Evaluation, Dokumentations- und Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von Modellprojekten nach § 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Modellprojekteverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Das Fachministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2027, wie sich die Durchführung der erweiterten Unterstützung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die dafür entstehenden Kosten auswirkt.

(2) 1Die Modellbehörden dokumentieren die Durchführung der Modellprojekte. 2Sie berichten dem Fachministerium jährlich und auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte.