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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 1 NRiG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. 2Es gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies ausdrücklich besonders bestimmt ist.