Abschnitt 2 PU-AF-RdErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Aufbewahrungsfristen für Prüfungsunterlagen von Bachelor- und Masterprüfungen
- Redaktionelle Abkürzung
- PU-AF-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22240
Aufgrund von Nummer 9.2 Satz 2 Nds. AktO (Bezugserlass) wird für die Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen von Bachelor- und Mas-terprüfungen Folgendes bestimmt:
2.1
Entwürfe von oder Zensurenlisten zu Prüfungs-, Abschluss- oder Abgangszeugnissen mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben sowie entsprechende Listen über nicht bestandene Prüfungen sind 50 Jahre aufzubewahren.
2.2
Alle weiteren Prüfungsunterlagen zu Bachelor- und Masterprüfungen sind drei Jahre aufzubewahren.
2.3
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der oder dem Studierenden das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist.
2.4
Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 26. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 292)