§ 2 ElDAVO-StVG - Einreichung elektronischer Dokumente
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz (ElDAVO-StVG)
- Amtliche Abkürzung
- ElDAVO-StVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) 1Erklärungen, Anträge und deren Begründung, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können bei den in der Anlage genannten Behörden ab dem dort genannten Zeitpunkt als elektronisches Dokument eingereicht werden. 2Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein. 3Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch die Behörde prüfbar sein. 4Die Behörde teilt die prüfbaren Zertifikate unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse mit.
(2) 1Die Einreichung des elektronischen Dokuments ist mithilfe des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) auf Basis des Kommunikationsprotokolls Online Services Computer Interface (OSCI) durchzuführen; es dürfen auch interoperable Drittprodukte als Kommunikationssoftware auf Basis des OSCI verwendet werden. 2Informationen zum EGVP können unter den Internetadressen www.egvp.de und www.justiz.de eingesehen werden. 3In dem Betreff der elektronischen Sendung soll das behördliche Aktenzeichen angegeben werden. 4Die elektronischen Dokumente müssen das Adobe Portable Document Format (PDF oder PDF/A), Rich-Text-Format (RTF), das Microsoft Word DOC/DOC X Format oder ein anderes Format aufweisen, das zur Bearbeitung durch die Behörde als geeignet unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse bekannt gegeben worden ist.