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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 UVollzO - Aufnahme

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Bei der Aufnahme werden der Gefangene und seine Sachen sorgfältig durchsucht. 2Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht.

(3) 1Der Gefangene ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren. 2Dies kann durch Hinweis auf ein im Haftraum angebrachtes Merkblatt geschehen.

(4) 1Unabhängig von der Benachrichtigung von Amts wegen nach § 114b Abs. 1 StPO ist der Gefangene darauf hinzuweisen, dass er Gelegenheit hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung oder Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen. 2Dies gilt nicht, wenn der Richter den Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung für gefährdet hält (§ 114b Abs. 2 StPO).

(5) 1Der Gefangene ist zu befragen, ob dringende Maßnahmen sozialer Hilfe nötig sind. 2Gegebenenfalls sind die hierfür zuständigen Stellen zu benachrichtigen. 3Über das Ergebnis der Befragung und das etwa Veranlasste ist ein Vermerk in die Personalakte des Gefangenen aufzunehmen.

(6) Die Aufnahme ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen.