Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.11.2007 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 WRRLEmsURdErl - Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems

Bibliographie

Titel
Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie; Flussgebietsgemeinschaft Ems
Redaktionelle Abkürzung
WRRLEmsURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Anlage

Präambel

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichten das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.

Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.

Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems gelegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, haben am 12.10.2002 hierzu eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Nach § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung sind die Länder zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinbarung nach Abschluss der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL in einigen Punkten zu ändern ist und schließen daher nachstehende Vereinbarung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die im Hoheitsgebiet der Länder liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit Ems - nachfolgend nationale FGE Ems genannt - einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe des § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete und Grundwasserkörper.

(2) Die FGE Ems setzt sich aus folgenden, nach hydrologischen Gesichtspunkten gebildeten Koordinierungsgebieten (A n l a g e) zusammen:

  • obere Ems

  • mittlere Ems (Hase, Ems/Nordradde, Leda-Jümme)

  • Untere Ems

  • Ems-Dollart-Ästuar.

§ 2
Grundsätze

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

1.
Durch Entscheidungen sowie die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der nationalen FGE Ems eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

2.
Soweit in der nationalen FGE Ems allgemeine Vorgaben für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms erforderlich sind, stimmen die Länder zusammen mit dem Bund diese mit dem Nachbarstaat Niederlande ab.

3.
Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereitgestellt werden.

4.
Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

§ 3
Organisation

(1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der nationalen FGE Ems bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat und der Geschäftsstelle Ems.

(2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.

(3) Es besteht Einigkeit, dass der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Meppen, die Aufgaben der Geschäftsstelle nach dieser Vereinbarung weiterführt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates einschließlich der hierfür erforderlichen Sachbearbeitung, Sprachendienst und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich.

(4) Der Emsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Vorsitz

Der Vorsitz im Emsrat liegt bei einer Behörde des Landes Niedersachsen.

§ 5
Aufgaben der Flussgebietsgemeinschaft Ems

(1) Aufgabe der Flussgebietsgemeinschaft Ems ist es, die Koordinierung der Bewirtschaftung in der nationalen FGE Ems zu regeln und die erforderlichen Abstimmungen zu treffen, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Flusseinzugsgebiet Ems zu erreichen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.

    Erarbeitung erforderlicher flussgebietsspezifischer Ergänzungen zu den Vorgaben, die europa- und bundesweit festgelegt sind,

  2. 2.

    Erstellung und Fortschreibung von Zeit- und Arbeitsplänen,

  3. 3.

    Sammlung und Zusammenfassung (auch Abgleich und Abstimmung) der Arbeitsergebnisse zu den von der WRRL und den nationalen Umsetzungsvorschriften geforderten Analysen und Bestandsaufnahmen (Ist-Zustand), Zielbestimmungen (Soll-Zustand) sowie Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen einschließlich der Vorbereitung der Vorlage bzw. der Berichterstattung an die Kommission,

  4. 4.

    Unterstützung des Abgleichs in der internationalen Flussgebietseinheit Ems und zwischen verschiedenen Flussgebietseinheiten,

  5. 5.

    Einbeziehung anderer zuständiger Behörden und interessierter Stellen sowie Entwicklung gemeinsamer Strategien für die Information der Öffentlichkeit.

(2) Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 6
Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle Ems wird vom NLWKN in eigener Zuständigkeit eingerichtet und betrieben. Eingesetzt werden Arbeitskapazitäten im Umfang von maximal je einer Stelle des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Niedersachsen jeweils 30 % der nach Absatz 1 konkret verursachten laufenden Personal- und Sachkosten auf der Grundlage der Tabellen der standardisierten Personalkostengrößen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen in der jeweils geltenden Fassung sowie besondere Investitionsausgaben der Geschäftsstelle, die in den laufenden Personalkostenansätzen nicht berücksichtigt sind. Der NLWKN ermittelt für das laufende Haushaltsjahr den Erstattungsbetrag zum 15.11. eines Jahres; er ist zum 15.12. des jeweiligen Jahres fällig. Aus wichtigem Grund erforderliche Anpassungen der durch die Geschäftsstelle verursachten Kosten werden von den Ländern einvernehmlich vorgenommen.

(3) Soweit Ausgaben notwendig werden, die über die in Absatz 1 vorgesehene Ausstattung der Geschäftsstelle hinausgehen, sind insoweit ergänzende Vereinbarungen möglichst so rechtzeitig zu treffen, dass diese Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Land Niedersachsen berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben gilt die Regelung in Absatz 2 entsprechend.

(4) Die übrigen Kosten der die Koordinierung unterstützenden Arbeiten tragen diese selbst.

§ 7
Geltungsdauer, Kündigung, Geltung anderer Vorschriften

(1) Die Vereinbarung kann im Einvernehmen beendet oder von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(2) Die Geschäftsordnungen der beteiligten Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben unberührt. Gleiches gilt für die wasserbehördlichen Zuständigkeiten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung vom 12.10.2002.

A n l a g e

Anlage zur Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems

Red. Anm.: Die Karte ist im Nds. Mbl. Nr. 47 vom 21. November 2007 auf der Seite 1314 wiedergegeben.