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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 EBBergGRdErl - Richtlinien für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze

Bibliographie

Titel
Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz
Redaktionelle Abkürzung
EBBergGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100000000021

Anlage 1

Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 3392 Clausthal-Zellerfeld, einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.8.1992 (BGBl. I S. 1564):

  1. 1.

    Antragsteller:
    Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.

  2. 2.

    Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1).

  3. 3.

    Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553).

  4. 4.

    Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, dem Oberbergamt auf Verlangen bekanntzugeben (vgl. § 11 Nr. 4).

    Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen des Oberbergamtes Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.

  5. 5.

    Arbeitsprogramm:
    Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

    Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.

    Es wird darauf hingewiesen, daß das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Oberbergamtes darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muß. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen.

    In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.

    Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.

    Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:

    1. a)

      durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;

    2. b)

      durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;

    3. c)

      durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.

  6. 6.

    Finanzielle Leistungsfähigkeit:
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Ggf. können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden (§ 11 Nr. 7).