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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FE-EOErl - 1. Fischereirecht des Landes Niedersachsen an der Unterweser

Bibliographie

Titel
Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser
Redaktionelle Abkürzung
FE-EOErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Unterhalb der Stadtgrenze Bremens ist die Unterweser gemäß Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG Küstengewässer. In Abweichung von der allgemeinen Norm besteht für diesen Bereich keine Möglichkeit zum freien Fisch- und Krebsfang. Das Fischereirecht besteht seit 1946 für das Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger der Freistaaten Preußen und Oldenburg, die ihre Rechte auf mindestens 1914 bzw. 1852 datieren. Das Fischereirecht erstreckt sich auf den niedersächsischen Teil der Unterweser von der Stadtgrenze gegen Bremen im Süden sowie im Norden auf der linken Weserseite (ehemals oldenburgisch) bis zu der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm in Blexen und dem Kirchturm in Wulsdorf und auf der rechten Weserseite (ehemals preußisch) bis zu der Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Cappel und Langwarden. Zu dem Fischereirecht zählen u. a. auch Teile der Hunte und sonstige Seitenarme der Weser. Die exakte Beschreibung dieser Flächen ist den u. g. Bedingungen für den Fischereierlaubnisschein zu entnehmen.

Die Fischereirechte des Landes sind bestmöglich zu nutzen. Im Fall der Unterweser geschieht dies in bewährter Weise durch Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen. Hierbei handelt das Land privatrechtlich.

Der Fischereierlaubnisschein nach § 57 Nds. FischG wird vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, Fischkai 31, 27572 Bremerhaven, Tel. 0471 97254-0, ausgestellt. Der Fischereierlaubnisschein wird unter Bedingungen erteilt, denen das ML zugestimmt hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Erl. i.d.F. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)