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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 12 Nds. StudAkkVO - Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. 3Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. 4Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglicht. 5Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.

(2) 1Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart, insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren, sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. 3Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung.

(3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere über nicht wissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung einschließlich IT-Infrastruktur sowie Lehr- und Lernmittel.

(4) 1Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.

(5) 1Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewährleistet. 2Dies umfasst insbesondere

  1. 1.

    einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,

  2. 2.

    die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

  3. 3.

    einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und

  4. 4.

    eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.

(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.