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  • ab 29.09.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZPolEuRdErl - 2. Zusammenarbeit mit Europol

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) in Den Haag, Niederlande
Redaktionelle Abkürzung
ZPolEuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032067

Bei der Zusammenarbeit der Landespolizei Niedersachsen mit Europol ist Folgendes zu beachten:

2.1
Der Zugang der Landespolizei Niedersachsen zu dem Informationssystem von Europol erfolgt über das Landeskriminalamt Niedersachsen (vgl. § 3 Abs. 1 des Europol-Gesetzes).

2.2
Auch die sonstige Kontaktaufnahme mit Europol erfolgt über das Landeskriminalamt Niedersachsen oder unter seiner Beteiligung. Gemäß § 2 Abs. 4 des Europol-Gesetzes kann das Landeskriminalamt zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten bei Europol Kontakt aufnehmen.

2.3
Soweit es im Einzelfall dringend geboten ist, z.B. zur Gewährleistung des schnellen und unmittelbaren Informationsaustauschs in eiligen operativen Angelegenheiten, können auch andere niedersächsische Polizeibehörden und -dienststellen im Einvernehmen mit dem Landeskriminalamt direkt mit Europol in Kontakt treten. In diesen Fällen werden die anderen Polizeibehörden und -dienststellen im funktionalen Sinne für das Landeskriminalamt tätig. Das Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt (vgl. § 2 Abs. 4 des Europol-Gesetzes) sind nachrichtlich zu beteiligen. Das Landeskriminalamt dokumentiert die Fälle einer Zusammenarbeit der niedersächsischen Landespolizei mit Europol.

2.4
Anträge zur Durchführung von Analyseprojekten sind über das Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt an Europol zu richten.

2.5
Weitere Einzelheiten regelt das Landeskriminalamt im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz.