§ 36 NPersVG - Sprechstunden
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.
(3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.
(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.