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§ 22 NVersG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 15 oder 16 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.