Abschnitt 3 AufbewBest - Niedersächsische Zusatzbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen - (AufbewBest)
- Amtliche Abkürzung
- AufbewBest
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
In Ergänzung zu den bundeseinheitlichen Bestimmungen der Abschnitte I und II wird für Niedersachsen Folgendes angeordnet:
Für die im Rahmen der Bearbeitung des automatisierten Mahnverfahrens anfallenden Daten sowie das entsprechende Schriftgut sind die Aufbewahrungsbestimmungen wie folgt anzuwenden:
Die Aufbewahrungsfrist beginnt anstelle des in Abschnitt I Nr. 6 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunktes für die schriftlichen Belege mit dem Tage der Belegserfassung, für die Daten mit dem Tag der letzten inhaltlichen Änderung.
Abschnitt II Nr. 12 ist für das automatisierte Mahnverfahren in folgender Fassung anzuwenden: