§ 10 NVwVG - Widerstand gegen die Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen darf er Waffen (§ 69 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) bestellt, so sind diese berechtigt, den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.