§ 146 NKomVG - Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 143 hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2Wird sie aufgelöst, so hat die Kommune die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt § 29 NBG.