Abschnitt 264 RiStBV - 264
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
In Verfahren wegen Straftaten nach § 20 des Futtermittelgesetzes(1) kommen als Sachverständige vor allem die mit der Futtermitteluntersuchung betrauten wissenschaftlichen Beamten (Angestellten) der öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitute oder die vereidigten Handelschemiker (vgl. § 11 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes), ferner sachkundige Leiter (Inhaber) von Herstellerbetrieben (vgl. § 9 des Futtermittelgesetzes) und anderen Handelsfirmen, leitende Angestellte landwirtschaftlicher Genossenschaften oder Landwirte in Betracht.