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Abschnitt 264 RiStBV - 264

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

In Verfahren wegen Straftaten nach § 20 des Futtermittelgesetzes(1) kommen als Sachverständige vor allem die mit der Futtermitteluntersuchung betrauten wissenschaftlichen Beamten (Angestellten) der öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitute oder die vereidigten Handelschemiker (vgl. § 11 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes), ferner sachkundige Leiter (Inhaber) von Herstellerbetrieben (vgl. § 9 des Futtermittelgesetzes) und anderen Handelsfirmen, leitende Angestellte landwirtschaftlicher Genossenschaften oder Landwirte in Betracht.

(1) Amtl. Anm.:

vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht