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§ 120 NWG - Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

(3) 1In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

  2. 2.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

2Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(5) 1Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.