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§ 60 NVwVG - Vollstreckung aus Urkunden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Der Erste Teil gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus

  1. 1.
    einer vom Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärung, wenn er seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen hat,
  2. 2.
    einer Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht,
  3. 3.
    öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat,
  4. 4.
    einem Verzeichnis, einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.

An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.