Abschnitt 2 StKVAV - Ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
- Redaktionelle Abkürzung
- StKVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35506
II.
Ergänzend wird Folgendes bestimmt:
- 1.
Zu Abschnitt I Teil A Nr. 1.2.1 Satz 2
Die mit der Festsetzung betrauten Bediensteten sind auch für die Aufstellung des Ratenzahlungsplans zuständig.
- 2.
Zu Abschnitt I Teil A Nr. 2.4.3 Satz 2
Die Vorgänge sind dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten nur dann vorzulegen, wenn der ausgleichspflichtige Streitgenosse einen Betrag von mehr als 100 Euro zu erstatten hat.
- 3.
Zu Abschnitt I Teil B Nr. 2 Satz 3
Nr. 2 gilt sinngemäß.