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Abschnitt 2 StKVAV - Ergänzende Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
Redaktionelle Abkürzung
StKVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35506

II.

Ergänzend wird Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Zu Abschnitt I Teil A Nr. 1.2.1 Satz 2

    Die mit der Festsetzung betrauten Bediensteten sind auch für die Aufstellung des Ratenzahlungsplans zuständig.

  2. 2.

    Zu Abschnitt I Teil A Nr. 2.4.3 Satz 2

    Die Vorgänge sind dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten nur dann vorzulegen, wenn der ausgleichspflichtige Streitgenosse einen Betrag von mehr als 100 Euro zu erstatten hat.

  3. 3.

    Zu Abschnitt I Teil B Nr. 2 Satz 3

    Nr. 2 gilt sinngemäß.