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Abschnitt 2 UrkBeglRdErl - 2. Übereinkommen vom 5.10.1961 (Apostille-Übereinkommen)

Bibliographie

Titel
Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052

2.1
Nach Artikel 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21.6.1965, BGBl. II S. 875; 1966 S. 106, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.7.1970, BGBl. I S. 805) sind öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr mit den Vertragsstaaten von der Legalisation befreit. Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen errichtet worden sind, und auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen. Zum Geltungsbereich des Übereinkommens wird auf die Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) verwiesen.

2.2
Auf öffentlichen Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet worden sind und in einem anderen Vertragsstaat verwendet werden sollen, muss gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eine Echtheitsbescheinigung (Apostille) angebracht werden, außer wenn bestehende Gebräuche oder anderweitige Vereinbarungen sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreit ist. Die Apostille umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

2.3
Zuständig für die Erteilung der Apostille sind gemäß Beschl. der LReg vom 9. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1130)

  1. 2.3.1

    die Polizeidirektionen für alle von den Behörden in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden und deren Übersetzungen durch allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 189 GVG und § 9 AGGVG) mit Ausnahme der in den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 genannten und der von Bundesbehörden ausgestellten Urkunden;

  2. 2.3.2

    die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte, der Notarinnen und Notare sowie der Behörden, die der Dienstaufsicht des MJ unterstehen. Abweichend hiervon sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte zuständig für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden;

  3. 2.3.3

    das MJ für die von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden.

2.4
Die Apostille wird nur auf Antrag erteilt (Artikel 5 des Übereinkommens). Der Antrag ist an die Stelle zu richten, die die in Betracht kommende öffentliche Urkunde ausgestellt hat. Handelt es sich hierbei nicht um eine Polizeidirektion, so gibt die entgegennehmende Stelle den Antrag unmittelbar an die mit der Erteilung der Apostille betraute Polizeidirektion weiter. Sie fügt dem Antrag – falls die Unterschrift der Ausstellerin oder des Ausstellers bei der Polizeidirektion nicht hinterlegt oder sonst bekannt ist – die für die Prüfung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels sowie die zur Angabe der Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, notwendigen Unterlagen bei.

2.5
Vor- und Zwischenbeglaubigungen sind auf der Urkunde, zu der eine Apostille erteilt werden soll, nicht anzubringen.

2.6
Die Apostille ist auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt anzubringen; sie muss dem Muster entsprechen, das dem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist (Artikel 4 des Übereinkommens). Die Unterschrift in der Apostille muss handschriftlich vollzogen werden. Als "Land" ist in Nummer 1 der Apostille einzusetzen: "Bundesrepublik Deutschland".

2.7
Die Polizeidirektionen haben das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgeschriebene Register oder Verzeichnis zu führen und darin die Ausstellung der Apostille einzutragen. Aus dem Register sind auf Antrag der Beteiligten Auskünfte zu erteilen.