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Abschnitt 2 JuleicaRdErl - 2. Verfahren

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise:

2.1
Zweck der Juleica

Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern dienen

  1. a)

    als Nachweis der absolvierten Ausbildung nach diesem RdErl.,

  2. b)

    zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,

  3. c)

    zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),

  4. d)

    zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen, z. B. für

    • Arbeitsbefreiung nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports,

    • Freistellung vom Unterricht für die Tätigkeit in der Jugendarbeit und im Jugendsport,

    • Erstattung von Verdienstausfall nach den geltenden Richtlinien,

    • Fahrpreisermäßigungen für Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Fahrkostenerstattung im Rahmen kommunaler Förderbestimmungen,

    • Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen (z. B. Frei- und Hallenbäder, Sport- und Freizeitstätten) und Angebote (z. B. Kulturveranstaltungen und Fahrten),

    • personenbezogene Fördermittel aufgrund kommunaler Vorschriften,

    • Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Rechtsschutz) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter.

2.2
Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica

2.2.1
Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.2.2
Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben sind, ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang erforderlich, in dem insbesondere folgende Themen behandelt werden müssen:

  • Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin oder des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen,

  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,

  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,

  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Persönlichkeitsentwicklung, Gruppenpädagogik),

  • aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie gesellschaftliche Situation von Kindern und Jugendlichen, Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch,

  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,

  • Programmgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung sowie

  • trägerspezifische Themen.

2.2.3
Der Grundlehrgang soll mindestens 50 Zeitstunden umfassen.

2.2.4
Die Teilnahme an einem "Erste Hilfe-Lehrgang" bei einem lizenzierten Träger (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) ist nachzuweisen. Die "Erste-Hilfe-Bescheinigung" darf nicht älter als 3 Jahre sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnahme an einem Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" (6 Zeitstunden entsprechend 8 Schulungseinheiten) gemäß § 19 FeV als ausreichend angesehen werden.

2.2.5
Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern können die Träger, für die die Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind, in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bundesweite Schulung von kleineren Trägern, spezielle Juleica-Ausbildungen für besondere Zielgruppen, besonderes Interesse des Trägers) auch Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern anerkennen, wenn diese den im Beschl. der JFMK vom 4./5.6.2009 formulierten Mindeststandards entsprechen.

2.3
Zuständigkeit und Ausstellungsverfahren

2.3.1
Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

2.3.2
Servicestelle für die organisatorisch-technische Abwicklung ist in Niedersachsen das LS.

2.3.3
Die Landes- und Bezirksverbände der nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe leiten ihre Anträge auf Ausgabe der Juleica grundsätzlich an den für die jeweilige Untergliederung (Ortsverband, Kreisverband) örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter, der nach entsprechender Prüfung die Druckfreigabe erteilt. Landesverbände können Anträge für auf der Landesebene tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter direkt an die Servicestelle richten, für die diese die Druckfreigabe erteilt.

Sofern eine entsprechende Vereinbarung nach § 13 AG KJHG besteht, übernimmt die kreisangehörige Gemeinde insoweit die Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Servicestelle ist von dieser Aufgabenverlagerung in Kenntnis zu setzen.

Mit der Antragsvorlage bestätigt der Träger, für den die Jugendleiterin oder der Jugendleiter tätig ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 erfüllt. Die Servicestelle kann mit überörtlichen freien Trägern vereinbaren, dass die Orts- und Kreisverbände des Trägers ihre Anträge über den zuständigen Landesverband als zweite Genehmigungsstufe einreichen. Die zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind in diesem Fall jeweils zum Jahresende von diesen freien Trägern zu informieren.

Die Juleica kann auch ausgestellt werden für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Jugendarbeit von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Trägern, die die Anerkennung nach § 75 SGB VIII noch nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit ein öffentliches Interesse besteht.

Die fertige Juleica wird den Jugendleiterinnen und Jugendleitern direkt zugeschickt. Die Träger haben die Möglichkeit, eine Alternativadresse anzugeben.

Sowohl über die Software als auch durch die Druckerei wird eine zahlenmäßige Kontrollmöglichkeit für die Servicestelle über die produzierten Juleicas sichergestellt.

2.3.4
Gemäß Beschl. der JFMK vom 4./5.6.2009 stellt der Bundesjugendring über eine bundesweit einheitliche Website das Antragsformular zur Verfügung, das zur Beantragung der Juleica zu verwenden ist und gibt Informationen zu den Einzelheiten des Verfahrens heraus. Den am Verfahren beteiligten Trägern werden seitens der Servicestelle entsprechende Zugänge zur Verfügung gestellt, sodass eine Prüfung der Anträge online möglich ist. Die landesweiten freien Träger sowie die öffentlichen Träger der Jugendarbeit erhalten ihre Zugangsdaten direkt von der Servicestelle. Die landesweiten freien Träger müssen ihre Untergliederungen dann im System erfassen; die öffentlichen Träger erfassen die in ihrem Wirkungskreis tätigen freien Träger, die nicht einem Landesverband angeschlossen sind, sowie die kommunalen Einrichtungen der Jugendarbeit.

2.3.5
Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos an die Jugendleiterinnen und Jugendleiter abgegeben. Sie bleibt Eigentum der Servicestelle, die die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel trägt, und ist nicht übertragbar.

2.3.6
In begründeten Fällen kann eine vorläufige Card ausgestellt werden (Ausdruck der Antrags-Detailansicht mit Bescheinigung der ausgebenden Stelle).

2.4
Gültigkeitsdauer

2.4.1
Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab Ausstellung.

2.4.2
Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in den letzten drei Jahren an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung im Umfang von insgesamt mindestens acht Zeitstunden teilgenommen hat bzw. über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse durch Berufsausbildung oder Studium verfügt und weiterhin verantwortlich in der Jugendarbeit tätig ist. Die Fortbildungsveranstaltung muss mindestens eins der unter Nummer 2.2.2 genannten Themenfelder abdecken.

2.4.3
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.

2.5
Ausbildung, Empfehlungen

Die Ausbildung zur Jugendleiterin oder zum Jugendleiter ist vorrangig Aufgabe der in Nummer 2.3.3 Satz 1 genannten Träger. Bei Bedarf soll auch der öffentliche Träger der Jugendhilfe Lehrgänge zur Ausbildung von Jugendleiterinnen oder Jugendleitern anbieten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann für das Erarbeiten von Ausbildungsplänen Empfehlungen geben.