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§ 6 NVwVG - Vollstreckungsbehörden (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirksregierungen befugt.

(2) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(3) Die Bezirksregierungen und die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.

(1) Red. Anm.:

Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon tritt § 6 Abs. 2 am 9. Juni 1982 in Kraft.