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§ 1 Nds. AG G 10 - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Beschränkungsmaßnahmen werden von der Ministerin oder dem Minister oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. Sollen Beschränkungsmaßnahmen auf nach der Anordnung bekannt gewordene Postanschriften, Telekommunikationsanschlüsse oder E-Mail-Adressen der Betroffenen erweitert werden, so wird die Entscheidung hierüber abweichend von Satz 2 vom Fachministerium getroffen.

(2) Die Entscheidung über Mitteilungen an die Betroffenen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes trifft die Ministerin oder der Minister oder die Vertreterin oder der Vertreter.