§ 1 ZustVO-NDiszG-ML - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-ML
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der genannten Behörde.