§ 10 NJagdG - Benannte Jagdausübungsberechtigte, Ruhenlassen der Jagd
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Besitzt in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke des Jagdbezirks der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen, die einen Jahresjagdschein besitzt. Wird nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde dafür gesetzten angemessenen Frist eine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Jagdausübung und zum Jagdschutz erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der zur Benennung Berechtigten selbst treffen.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks können mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen.