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Abschnitt 2 ASSchRdErl - Anwendung in den Dienststellen

Bibliographie

Titel
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)
Redaktionelle Abkürzung
ASSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81600

2.1
Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, für Schulleiterinnen und Schulleiter greifen ergänzend die §§ 32 und 43 NSchG.

Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z. B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. a)

    die in der Dienststelle Beschäftigten über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren und zur Mitwirkung zu motivieren,

  2. b)

    für eine geeignete Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Dienststelle zu sorgen und auf die Bereitstellung der erforderlichen Mittel hinzuwirken,

  3. c)

    geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (Nummer 2.4) und ggf. einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten (Nummer 2.6),

  4. d)

    die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen und den gesamten Prozess zu dokumentieren (Nummer 2.3),

  5. e)

    Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind, und unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung die dafür zuständigen Beschäftigten schriftlich zu beauftragen,

  6. f)

    zu gewährleisten, dass die Beschäftigten befähigt sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten,

  7. g)

    die Beschäftigten im erforderlichen Umfang, mindestens aber jährlich über die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Dienstbetriebes und über bestehende Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen,

  8. h)

    sich zu vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in der Dienststelle tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten erhalten haben,

  9. i)

    Mängel am Gebäude, am Grundstück oder an der Einrichtung der Dienststelle, die Sicherheit und Gesundheit gefährden können, unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken; im Fall der Übertragung budgetierter Mittel eigenständig Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen und bei erheblicher Gefährdung sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen,

  10. j)

    Meldungen von Unfällen der Beschäftigten weiterzuleiten und die Möglichkeit von Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

2.2
Delegation von Aufgaben

Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

2.3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu erheben, zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und den gesamten Prozess zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung von Gefährdungen sowie der Bedingungen, unter denen sie wirksam werden. Hieraus sind Präventions- und Schutzmaßnahmen herzuleiten. Dabei sind die durch § 4 ArbSchG vorgegebenen allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. Auf die Dokumentationspflichten des § 6 ArbSchG wird hingewiesen.

Bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung steht den Schulen und Studienseminaren das Beratungssystem Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement (AuG) der NLSchB (Nummer 3) als Unterstützung zur Verfügung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist auf aktuellem Stand zu halten, festgestellte Gefährdungen und Belastungen, die auf Ebene der Einzelschule nicht bearbeitet werden können, sind der NLSchB auf dem Dienstweg zu melden.

2.4
Sicherheitsbeauftragte

Dienststellen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten als Grundlage für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist der Umfang der Beschäftigung unerheblich; berücksichtigt werden nur Beschäftigte, die länger als ein halbes Jahr an der Dienststelle tätig sind. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten soll den Erfordernissen der Dienststelle angepasst werden. Bei Dienststellen mit bis zu 20 Beschäftigten wird die Bestellung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten empfohlen.

Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Dienststellenleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu unterstützen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen, ohne selbst in diesem Bereich verantwortlich zu sein. Die Sicherheitsbeauftragten werden für ihre Tätigkeit fortgebildet. Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen sind ihnen zugänglich zu machen. Die Sicherheitsbeauftragten sollen anlassbezogen in dem notwendigen Umfang von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.

2.5
Mitwirkungspflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. In Schulen sind dies u. a. Schülerinnen und Schüler sowie Besucherinnen und Besucher.

Die Beschäftigten haben von ihnen festgestellte Gefährdungen unverzüglich der Dienststellenleitung anzuzeigen und daran mitzuwirken, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten und zu verbessern. Sie sollen von der Dienststellenleitung ermutigt werden, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

2.6
Arbeitsschutzausschuss

An Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten ist durch die Dienststellenleitung ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte, die mit nicht mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig sind, mit dem Faktor 0,5 und diejenigen, die mit nicht mehr als Dreiviertel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zählen entsprechend dem Schwerpunkt ihres Einsatzes bei den Ausbildungsschulen mit. An Dienststellen mit bis zu 20 Beschäftigten wird die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses empfohlen, dessen Zusammensetzung den Erfordernissen der Dienststelle angepasst ist.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beraten. Er tagt mindestens dreimal pro Jahr. Die Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Sitzungstermine sind frühzeitig bekannt zu geben.

Den Vorsitz übernimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. Weitere ständige Mitglieder sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter des zuständigen Personalrates und mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter nach Nummer 2.4. Der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner, an Schulen außerdem der Hausmeisterin oder dem Hausmeister und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers, der Gleichstellungsbeauftragten in Schulen und der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Weitere Fachleute, z. B. von Gemeindeunfallversicherungsverbänden oder der Gewerbeaufsicht, können bei Bedarf hinzugezogen werden.

2.7
Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung

Alle Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 2. Januar 2017 (Nds. MBl. S. 60, SVBl. Nr. 2/2017 S. 48)