§ 62 NStrG - Vorhandene öffentliche Straßen
(Übergangsvorschrift zu §§ 2, 3) *)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen I. Ordnung sind Landesstraßen, die dort eingetragenen Landstraßen II. Ordnung sind Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Entspricht die bisherige Einstufung nicht den Merkmalen des § 3 Abs. 1, so gilt § 7.
(2) Alle anderen Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben - vorbehaltlich der Überprüfung bei Anlage des Bestandsverzeichnisses (§ 63) - öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Für sie gelten, wenn die Straßenbaulast schon bisher einer Gemeinde obgelegen hat und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind, die Vorschriften für Gemeindestraßen. Andernfalls sind diese Straßen, bis über eine Aufnahme in das Bestandsverzeichnis entschieden ist, als sonstige öffentliche Straßen zu behandeln, auch wenn die Merkmale des § 53 nicht gegeben sind.
(3) Für die vorhandenen Genossenschaftswege im Verwaltungsbezirk Oldenburg sind die einschlägigen Vorschriften der Wegeordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 16. Februar 1895 (Old. GBl. Bd. 30 S. 661) und für die vorhandenen Feld-, Wanne- und öffentlichen Fußwege im Verwaltungsbezirk Braunschweig die einschlägigen Vorschriften der braunschweigischen Wegeordnung vom 29. Juni 1899 (Braunschw. GVS. S. 529), des braunschweigischen Gesetzes über die Kosten des Wegebaues vom 28. Juni 1928 (Braunschw. GVS. S. 107) und der Ausführungsverordnung hierzu vom 4. Juni 1930 (Braunschw. GVS. S. 62) bis zur Entscheidung über eine Aufnahme dieser Wege in das Bestandsverzeichnis ergänzend anzuwenden, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(4) Auf Fähren im Sinne des § 2 Abs. 4 sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden. Für die Benutzung einer Fähre können Gebühren erhoben werden.
Die Übergangsvorschriften (§§ 62, 63 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 64 bis 69 entstammen dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251).