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§ 26 NVwVG - Rechte Dritter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.