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§ 34 NDG - Beschränkung und Aufhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte hat die obere Deichbehörde zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihre weitere Ausübung die Erhaltung des Deiches oder seines Vorlands erheblich beeinträchtigen würde. Soweit notwendig, kann hierbei auch die Beseitigung von Anlagen verlangt werden. Der Träger der Deicherhaltung hat eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Er ist anzuhören. Die Rechte können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das vor dem 1. April 1963 geltende Recht dies zuließ.

(2) Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß für Anlagen, die aufgrund von Befugnissen ohne Rechtstitel vor dem 1. April 1963 innerhalb der Grenzen des Deiches oder landseitig von ihm (§ 16) errichtet worden sind. Dies gilt nicht, wenn bei der Genehmigung der Anlage der Widerruf vorbehalten worden ist.

(3) Ist eines der in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte ganz oder teilweise erloschen, so kann die Deichbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, auf seine Kosten Anlagen ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.