§ 4 ARD-StV - Fernsehtext, Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ARD-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620070000000
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, bei ihren gemeinsamen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, gemeinsam im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertragmit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.