§ 5 NKatSGVorbereitungspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Die Katastrophenschutzbehörde trifft die für die Katastrophenbekämpfung in ihrem Bezirk erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Über wichtige Maßnahmen, insbesondere über den Katastrophenschutzplan (§ 10), unterrichtet der Hauptverwaltungsbeamte den Kreistag oder den Rat.